Der Glimmstängel in der Mietwohnung

Der Glimmstängel in der Mietwohnung

 

Als Mieter dürfen Sie Ihre Mietwohnung im Rahmen des Vertrages nutzen wie es Ihnen beliebt. Daher ist es Ihnen grundsätzlich auch erlaubt, in Ihrer Mietwohnung zu rauchen. Dies gebietet Ihr Recht auf freie Entfaltung in Ihren Wohnräumen.

Rauchen ist grundsätzlich erlaubt – aber Achtung!

Das Landgericht Düsseldorf hat in diesem Jahr hiervon allerdings eine Ausnahme gemacht und einen Mieter zur Räumung seiner Wohnung verurteilt.

Der Mieter war seit vielen Jahren Raucher und lebte in einem Mehrfamilienhaus. Der Vermieter hatte mehrfach wirksam mündlich abgemahnt, ihm anschließend das Mietverhältnis gekündigt und zur Räumung der Mietwohnung aufgefordert.

Rauchen kann eine Verletzung der Mieterpflicht darstellen.

Das Landgericht Düsseldorf hatte die Kündigung des Vermieters nicht zu beanstanden. Insbesondere habe der Mieter einen schwerwiegenden Pflichtverstoß begangen. Dieser liege nach Angaben des Landgerichts nicht darin, dass der Mieter in seiner Wohnung rauche, sondern dass er keine Maßnahmen treffe, um zu verhindern, dass der von ihm produzierte Rauch in den Hausflur des Mehrfamilienhauses austrete und so die Wohnqualität der übrigen Mieter stark beeinträchtige.

Der Mieter hatte zudem die Holzrollläden ständig geschlossen gehalten. Dies habe den Effekt noch verstärkt. Zudem hatten sich andere Mieter des Wohngebäudes wiederholt wegen der unerträglichen Geruchsbelästigung beschwert und ihrerseits mit einer Kündigung gedroht.

Rücksichtnahme auf andere Mieter erforderlich.

Das Urteil zeigt, dass ein Mieter trotz der Möglichkeit der freien Entfaltung in seinen Wohnräumen die Rücksicht auf andere Mieter nicht außer Acht lassen und auch bei aller freien Entfaltung, die Pflichten des Mietvertrages einhalten sollte.

Der Fahrradhelm beim Verkehrsunfall

Der Fahrradhelm beim Verkehrsunfall

 

Bislang war die Frage heftig umstritten, ob sich ein Fahrradfahrer zumindest ein Teilverschulden anlasten lassen muss, wenn er bei einem Verkehrsunfall im Unfallzeitpunkt keinen Fahrradhelm trägt.

Einige Gerichte nahmen eine Mitschuld des Fahrradfahrers und somit eine Mithaftung an. Sie argumentierten, dass der Fahrradhelm potentiell vor Schäden schützen und das Nichttragen eines Fahrradhelms daher Verletzungen hervorrufen könne. Begründet wurde diese Ansicht damit, dass sich auch ein Fahrradfahrer verkehrsrichtig zu verhalten habe, obwohl keine gesetzliche Helmpflicht für Fahrradfahrer besteht.

Dieser Ansicht erteilte der Bundesgerichtshof in dieser Woche jedoch eine Absage.

Grundsatz: Keine Helmpflicht – Keine Haftung!

Da für Fahrradfahrer das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben ist, ist in der Regel auch keine Haftung anzunehmen.

Allerdings stellt der Bundesgerichtshof auch klar, dass ein Mitverschulden und damit eine Mithaftung angenommen werden kann, wenn der Fahrradfahrer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein verständiger und ordentlicher Mensch zur Vermeidung des eigenen Schadens anzuwenden pflegt.

Dabei stellt der Bundesgerichtshof auf ein besonderes Verkehrsbewusstsein ab. Das eigenverantwortliche Tragen eines Schutzhelms während Fahrradfahrten hat sich in Deutschland jedoch nicht durchgesetzt. Wenngleich der ein oder andere zum Schutz seiner selbst, einen Schutzhelm trägt, verzichtet die breite Masse darauf. Sollte sich in der Zukunft dieses Verkehrsbewusstsein der Fahrradfahrer jedoch ändern und die überwiegende Mehrheit, trotz fehlender Helmpflicht, zum eigenen Schutz einen Fahrradhelm tragen, wird voraussichtlich eine andere Abwägung erfolgen.

Ausnahme: Sportliche Betätigung

Zu beachten ist auch, dass diese Entscheidung einen Fall betraf, bei dem das Fahrrad zum Zwecke des allgemeinen Verkehrs benutzt wurde. Wer im Rahmen sportlicher Betätigung als Radfahrer keinen Schutzhelm trägt und in einen Unfall verwickelt wird, wird wohl von dieser Entscheidung nicht profitieren können.

 

Monika Jakob

Rechtsanwältin

 

 

 

 

Patientenverfügung und Co.

Patientenverfügung und Co.

 

In Zeiten immer neuer Gefahren und Krankheiten, ist es wichtig, sich auch im Ernstfall darauf verlassen zu können, dass der eigene Wille oberste Priorität hat.

Wie schnell ist es passiert. Ein Unfall, eine Krankheit oder schlicht das Alter. Man ist auf Hilfe anderer angewiesen und kann nicht mehr selbstständig leben. Plötzlich ist alles anders.

So traurig diese Vorstellung ist, treffen wird sie uns über kurz oder lang fast alle.

Deshalb ist es wichtig, Vorsorge zu treffen, solange dies noch möglich ist.

Nicht selten verschiebt man derart unangenehme Entscheidungen und nicht selten ist es dann zu spät, den eigenen Willen kundzutun.

Dieser Beitrag soll Ihnen helfen, sich mit dem schwierigen Thema der Vorsorge, der Betreuung und der Verfügung über medizinische Vorgehen auseinanderzusetzen und Ihnen die Angst davor nehmen, Regelungen für Notsituationen zu treffen.

 

Die folgenden Regelungen, die Sie treffen können, aber keineswegs müssen, helfen Ihnen bereits jetzt mit einem guten Gewissen in die Zukunft zu blicken. Sie dienen dazu, bereits jetzt festzulegen, wer Ihren Willen durchsetzt, wenn Sie selbst auf Grund von Krankheit, Verletzung oder des Alters vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr in der Lage sind.

Damit die Person Ihres Vertrauens weiß, wie sich Ihr Wille darstellt, aber auch damit sie dieser Person und Außenstehenden Rechtssicherheit bieten können, gibt es verschiedene Regelungsmöglichkeiten, die auch kombiniert werden können.

Im Folgenden werden Ihnen die drei bekanntesten Regelungsmöglichkeiten näher gebracht.

 

Vorsorgevollmacht

Im Rahmen der Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine andere Person, in einer Notsituation alle oder nur bestimmte Aufgaben für Sie zu übernehmen. Dieser sogenannte Bevollmächtigte wird also zum Vertreter Ihres Willens.

So kann der Bevollmächtigte Geschäfte des täglichen Lebens erledigen, wenn Sie (gerade) nicht dazu in der Lage sind. Der Bevollmächtigte kann je nach Ihrem Wunsch in Angelegenheiten der Gesundheitssorge, des Aufenthalts und des Wohnraums, aber auch gegenüber Behörden, Versicherungen und Renten- und Sozialleistungsträgern für Sie tätig werden. Er darf, wenn Sie ihm dies gestatten, Ihr Vermögen verwalten und sie bei allen Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften vertreten.

Dies sind nur einige Beispiele, mit denen Sie einen Bevollmächtigten betrauen können.

Einige Vollmachten bedürfen unter Umständen der notariellen Beurkundung.

Eine Vollmacht sollte immer schriftlich erfolgen. Obgleich dies auch mündlich möglich wäre, dient eine derartige umfangreiche Vorsorgevollmacht auch stets der Rechtssicherheit und sollte deshalb immer schriftlich abgefasst werden.

Sollten Sie später Ihre erteilte Vollmacht zurücknehmen wollen oder abändern wollen, ist dies zu jederzeit möglich. Eine erteilte Vollmacht kann allzeit widerrufen werden. Zu beachten gilt aber, dass Sie hierfür geschäftsfähig (Fähigkeit, sich selbst durch rechtsgeschäftliche Erklärungen wirksam zu binden) sein müssen.

Neben der Vorsorgevollmacht gibt es das Institut der

 

Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung dient dazu, persönlich und selbstbestimmt Vorsorge für den Fall zu treffen, dass Sie einmal nicht mehr in der Lage sein sollten, Ihre Angelegenheiten selbstständig zu erledigen und Ihnen ein Betreuer zur Seite gestellt werden muss. In diesen Fällen entscheidet das Betreuungsgericht darüber, wer Ihr Betreuer wird.

Nicht jeder möchte eine fremde Person als Betreuer zur Unterstützung erhalten. Oft besteht der Wunsch, eine nahestehende Person als Betreuer einsetzen zu lassen.

Dies wird mit einer Betreuungsverfügung möglich. Mithilfe einer solchen Verfügung können Sie schon jetzt festlegen, wer später Sorge für Ihre Gesundheit und Ihr Wohlergehen tragen soll.

Im Rahmen der Betreuungsverfügung erklären Sie, wer, wenn einmal der Fall eintritt, zu Ihrem Betreuer bestellt werden soll.

Diese Erklärung wird im Ernstfall von dem Betreuungsgericht als Empfehlung einbezogen. Das Betreuungsgericht setzt sodann die von Ihnen gewünschte Person als Ihren Betreuer ein. Damit das Gericht jedoch den geäußerten Wunsch berücksichtigt, muss die Betreuungsverfügung bei Gericht bekannt sein. Sie können Ihre Betreuungsverfügung auch bei Gericht hinterlegen.

In der Betreuungsverfügung können Sie bereits Hinweise für ein weiteres Vorsorgeinstitut, nämlich die Patientenverfügung, erteilen.

 

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist eine schriftliche Vorausverfügung. Bereits mit Errichtung der Patientenverfügung legen Sie selbst fest, welche medizinischen Schritte vorgenommen werden sollen, wenn Sie Ihren Willen einmal nicht mehr erklären können.

 

Die Patientenverfügung dient also in erster Linie der Rechtssicherheit im Hinblick auf lebensverlängernde oder lebenserhaltende Maßnahmen.

In einer Patientenverfügung können Sie somit festlegen, ob und wenn ja, welche lebensverlängernde oder lebenserhaltende Maßnahmen Sie wünschen.

Im Rahmen der Patientenverfügung können und sollten Sie die gewünschten Vorgehensweisen in konkreten medizinischen Situationen exakt bezeichnen.

Sollte sich Ihr Wunsch diesbezüglich ändern, können Sie die Patientenverfügung jederzeit formlos, das heißt auch mündlich oder durch Gesten und Mimik widerrufen. Allerdings ist auch hier die schriftliche Erklärung zu Beweis- und Rechtssicherheitszwecken empfehlenswert. Etwas anderes gilt natürlich, wenn der Erklärende keine schriftliche oder mündliche Erklärung abgeben kann. Eine Erklärung durch Mimik und Gestik muss jedoch klar erkennbar sein und Ihren Willen ohne Auslegungsmöglichkeit zum Ausdruck bringen können.

Eine Patientenverfügung kann auch noch im Stadium einer bereits bestehenden Krankheit erfolgen, ist dann aber nur für solche Fälle gültig, die noch nicht unmittelbar bevorstehen.

Empfehlenswert ist die Kombination einer Patientenverfügung mit Betreuungs- und Vorsorgevollmacht. Sollten Sie die Möglichkeit zur Einwilligung nicht mehr haben, sind aufgrund Ihrer Entscheidung Ihr/ Ihre Betreuer/in oder Ihr/Ihre Bevollmächtigte/r berechtigt und verpflichtet, die Entscheidungen über Ihre weiteren Behandlungen zu treffen. Diese können sich dann an Ihrem geäußerten Wunsch im Rahmen der Patientenverfügung orientieren.

 

Auch wenn es schwerfällt und unangenehm ist, eine Zukunft zu organisieren, in der man nicht mehr selbstständig agieren kann, ist es ratsam, sich frühestmöglich mit diesen Themen zu befassen, um der Zukunft etwas beruhigter entgegen zu blicken.

Gerne beraten wir Sie über Ihre Möglichkeiten unter Einbezug Ihrer Wünsche. Kontaktieren Sie uns einfach.

 

Monika Jakob

Rechtsanwältin

 

Der neue Punkte Tacho

 Der neue Punkte Tacho

 

Das Jahr 2014 bringt eine große Veränderung für alle Autofahrer mit sich.

Am 01.Mai 2014 treten durch die Reform des Punktesystems bei Verkehrsverstößen Neuerungen in Kraft.

Das Punktesystem wird dabei generalüberholt. Generell gilt: Verstöße werden künftig geringer bewertet und mit weniger Punkten im Fahreignungsregister (bislang noch Verkehrszentralregister) geahndet. Zum Ausgleich verlängert sich die Tilgungsfrist der Punkte. Zudem treten die Folgen für das Ansammeln von Punkten eher ein, so dass im Ergebnis der Fahrerlaubnisentzug früher droht.

Wichtig für Sie!

Künftig richtet sich die Punktzahl nach der Schwere der Tat. Dann gilt:

 

[table]
Vergehen, Anzahl Punkte
Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld ab 60€, 1 Punkte

Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot, 2 Punkte

Verkehrsverstoß entspricht Straftat, 2 Punkte

Straftat und Fahrerlaubniseinzug erfolgt, 3 Punkte

[/table]

 

Das mag nach wenig klingen, aber Vorsicht!

Die wichtigste und gravierendste Änderung durch die Reform ist die Herabsetzung der Punktezahl von 18 auf 8 Punkte. Wer also künftig Punkte sammelt, muss sich gewahr sein, dass bereits bei 8 Punkten der Entzug der Fahrerlaubnis droht. Durch das neue System werden zwar für Verstöße weniger Punkte vergeben, allerdings treten die Folgen früher ein.

Was passiert mit den bereits eingetragenen Punkten?

Zum 01. Mai 2014 erfolgt die Löschung solcher Delikte automatisch, die nach neuem Recht nicht mehr eingetragen würden.

Alle anderen Verkehrsverstöße bleiben eingetragen. Aber keine Sorge, die bereits gesammelten Punkte bleiben nicht vollständig bestehen, sondern werden in das neue System umgewandelt.

Das bedeutet:
[table]
[attr colspan=“3″]Alt,[attr colspan=“3″]Neu
1-3 Punkte,[attr rowspan=“3″]Vormerkung zur Fahreignung,1 Punkt,[attr rowspan=“3″]Vormerkung zur Fahreignung
4-5 Punkte,2 Punkte
6-7 Punkte,3 Punkte
8-10 Punkte,[attr rowspan=“2″]Ermahnung,4 Punkte,[attr rowspan=“2″]Ermahnung; freiwillige Seminarteilnahme möglich

11-13 Punkte,5 Punkte

14-15 Punkte,[attr rowspan=“2″]Verwarnung,6 Punkte,[attr rowspan=“2″]Verwarnung; Punkteabbau durch freiwillige Seminare nicht mehr möglich

16-17 Punkte,7 Punkte
18 Punkte und mehr,Entzug,8 Punkte oder mehr,Entzug

[/table]
Auch hinsichtlich der Tilgungsfrist für eingetragene Punkte im Fahreignungsregister gibt es Änderungen.

Die Tilgung dauert künftig minimal 2 ½ Jahre.

Die neuen Tilgungsfristen im Überblick:

[table]
, Tilgungsfrist

Einfache Ordnungswidrigkeit, 2.5 Jahre

Grobe Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot, 5 Jahre

Straftaten ohne Entzug der Fahrerlaubnis, 5 Jahre

Straftaten mit Entzug der Fahrerlaubnis, 10 Jahre

[/table]

 

Die Tilgungsfrist beginnt mit dem Tag der Rechtskraft und nicht mit dem Tattag.

Bislang war für die Tilgung nicht nur Dauer maßgeblich, sondern auch die sogenannte Hemmungsregelung. Alte Eintragungen entfielen nur dann, wenn keine neuen dazu kamen.

Diese Regelung fällt jedoch künftig weg. Neue Verkehrsverstöße werden einzeln behandelt und entfallen nach Ablauf der Tilgungsfrist, egal ob weitere Eintragungen hinzukommen.

 

Fortan sollte man darauf achten, nicht in den Bereich der 8 Punkte zu gelangen, um nicht den Entzug der Fahrerlaubnis zu riskieren.

Sollten Sie Fragen haben oder sich gegen unrechtmäßige Bewertungen zu Wehr setzen wollen, sind wir Ihnen gerne behilflich.

 

Monika Jakob

Rechtsanwältin