Allgemeine Mandatsbedingungen

Allgemeine Mandatsbedingungen

Stand: 21.11.2018

1. Geltungsbereich

Unsere Allgemeinen Mandatsbedingungen (im Folgenden „Mandatsbedingungen“) gelten für alle Verträge, die als Gegenstand die außergerichtliche Erteilung von Rechtsrat und Auskünften durch Rechtsanwältin Monika Jakob (im Folgenden „die Kanzlei“ oder „die Rechtsanwälte“) an die jeweiligen Auftraggeber (im Folgenden „Mandanten“) beinhalten.

Sie gelten weiterhin für die Prozessvertretung vor Gericht.

Bei Folgemandanten werden die Mandatsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung als bekannt vorausgesetzt und dem Vertragsverhältnis ebenso zugrunde gelegt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mandanten finden nur dann Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

2. Mandatsverhältnis und Vertragsgegenstand

Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist stets die vereinbarte Tätigkeit, wie sie sich aus dem erteilten Auftrag und/oder einer erteilten Vollmacht ergibt.

Die Kanzlei führt alle Aufträge unter Beachtung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Berufsordnung der Rechtsanwälte sowie der sonstigen gesetzlichen Regelungen durch.

3. Pflichten des Rechtsanwalts/Rechtsanwältin

Der/die Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Auftragsdurchführung die tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Situation ihrer Mandanten zutreffend und nach eigenem Ermessen im notwendigen Umfang bzw. nach Weisung durch den Mandanten vorzutragen. Dabei sind die Rechtsanwälte berechtigt, Angaben von Mandantenseite, insbesondere auch Zahlenangaben, als richtig zugrunde zu legen. Eine Überprüfung ist insoweit nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Hinweise auf die Möglichkeiten der Beratungshilfe und/oder Prozesskostenhilfe hat die Kanzlei nur dann zu erteilen, wenn ihr die wirtschaftliche Situation der Mandanten hinreichend offenbart wurde und danach ein entsprechender Antrag naheliegt.

Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist die Kanzlei nur dann verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und angenommen hat.

Schlägt die Kanzlei dem Mandanten eine bestimmte Maßnahme vor (insbesondere Einlegung oder Unterlassung von Rechtsmitteln, Abschluss oder Widerruf von Vergleichen) und nimmt dieser hierzu nicht binnen der gesetzten Frist Stellung, so besteht, auch im Falle des drohenden Rechtsverlustes, nach einer durch die Rechtsanwälte nochmals gesetzten Frist keine Verpflichtung der Kanzlei, zur vorsorglichen Vornahme der Maßnahme. Alle auf ein Mandat bezogenen Handlungen, die einer von mehreren Mandanten vornimmt oder die gegenüber einem von mehreren Mandanten vorgenommen werden, sind gegenüber allen Mandanten verbindlich.

Widersprechen sich Weisungen mehrerer Mandanten, kann das Mandat von der Kanzlei niedergelegt werden.

4. Schweigepflicht und Korrespondenz

Die Kanzlei unterliegt der Schweigepflicht des § 43 a II 1 BRAO und wird die anlässlich des Mandats bekannt gewordenen Tatsachen streng vertraulich behandeln. Die Weitergabe von Informationen an Dritte bedarf daher stets der Zustimmung der Mandanten. Die Schweigepflicht bezieht sich auf alles, was den Rechtsanwälten in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden ist, unabhängig davon, von wem oder auf welche Weise die Rechtsanwälte ihr Wissen erworben haben.

Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit dauert über die Beendigung des Mandats fort. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Die Kanzlei ist zur Unterrichtung Dritter über Tatsachen, die der Verschwiegenheit unterliegen, berechtigt, wenn der Mandant dies gestattet. Diese Gestattung wird hiermit erteilt, soweit sich die Kanzlei üblicherweise zur Wahrnehmung des Mandats der Hilfe Dritter bedienen muss. Die Kanzlei wird diese Personen zur Verschwiegenheit gegenüber kanzleifremden Dritten verpflichten, soweit dies nicht einer berufsrechtlichen oder sonstigen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, die den für Rechtsanwälte geltenden berufsrechtlichen Regelungen entspricht.

Im Rahmen der Korrespondenz dürfen die Rechtsanwälte von der Richtigkeit der mitgeteilten Kommunikationsdaten ausgehen. Korrespondenz darf mittels unverschlüsselter E-Mail erfolgen. Auf die Unsicherheiten dieses Mediums wird hingewiesen.

Die Korrespondenzsprache mit ausländischen Mandanten ist deutsch. Die Haftung für Übersetzungsfehler wird ausgeschlossen, es sei denn, der beauftragten Kanzlei oder ihren Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Fernmündliche Auskünfte und Erklärungen der Rechtsanwälte sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich. Der Mandant erteilt der Kanzlei die Erlaubnis, im Rahmen der Zweckbestimmung ihres Auftrages seine personenbezogenen Daten unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzes zu speichern.

5. Haftung, Haftungsbeschränkung

Der/die Rechtsanwalt/Rechtsanwältin haftet im Falle von Pflichtverletzungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Er/Sie unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung über den gesetzlichen Mindeststandard von 250.000€. Auf diese Schadenshöhe wird die Haftung der Rechtsanwälte für Pflichtverletzungen in Folge einfacher Fahrlässigkeit beschränkt. Sollte über diesen Betrag hinaus eine Haftung der Rechtsanwälte vom Mandanten gewünscht sein, so besteht die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die bei entsprechender Vereinbarung auf Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.

6. Mitwirkungspflichten des Mandanten

Der Mandant ist verpflichtet, die Rechtsanwälte nach Kräften zu unterstützen und alle ihm möglichen, zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat der Mandant alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen rechtzeitig, gegebenenfalls auf Verlangen der Rechtsanwälte schriftlich, zur Verfügung zu stellen.

Adressänderungen sowie auch Änderungen einer Telefon-, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse sind unverzüglich mitzuteilen. Auch Fehlleitungen und Verzögerungen, die zu einem vollständigen Rechtsverlust führen können, sollen so vermieden werden.

7. Vergütung, Aufrechnung, Gesamtschuld, Abtretung

Die Vergütung der Rechtsanwälte bestimmt sich nach gesonderter Vergütungsvereinbarung. Soweit eine solche Vereinbarung nicht oder nicht wirksam getroffen wurde, bestimmt sich die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils geltenden Fassung. Die nach dem RVG zu erhebenden Gebühren richten sich nach dem jeweiligen Gegenstandswert, zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Hierauf wird der Mandant ausdrücklich hingewiesen (§ 49 b Absatz 5 BRAO).

In allen Fällen steht die Vergütung ausschließlich der Kanzlei zu. Die Kanzlei ist berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verlangen (§9 RVG).

Der Mandant ist damit einverstanden, dass eingehende Geldbeträge vorab zur Deckung der jeweils fälligen Vergütung verrechnet werden.

Eine Aufrechnung des Mandanten gegen Forderungen der Rechtsanwälte ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

Mehrere Mandanten haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der Vergütung, wenn die Kanzlei für sie in derselben Angelegenheit tätig wird.

Kostenerstattungsansprüche und andere Ansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner, der Staatskasse oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten werden mit Mandatierung im Voraus in Höhe der Vergütungsansprüche der Kanzlei an diese abgetreten mit der Berechtigung, die Abtretung im Namen des Mandanten dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen. Die Kanzlei wird abgetretene Ansprüche nicht einziehen, solange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.

Sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte des Mandanten gegenüber der Kanzlei sind nicht übertragbar.

Kommt der Mandant mit dem Ausgleich der Rechtsanwaltsvergütung in Verzug ist die Kanzlei berechtigt Säumniszuschläge und Zinsen zu berechnen.

8. Verjährung, Aufbewahrung/Herausgabe von Handakten und Unterlagen

Die Verjährungsfrist für alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Mandat beträgt zwei Jahre. Sie beginnt am Ende desjenigen Jahres, in dem das Mandat beendet ist. Dies gilt nicht für die Haftung wegen Vorsatzes.

Die Verpflichtung der Kanzlei zur Aufbewahrung und Herausgabe von Handakten und Unterlagen erlischt drei Jahre nach Beendigung des Mandates. Dies gilt nicht in dem Falle, in dem die Kanzlei den Mandanten auffordert, die Handakten und Unterlagen in Empfang zu nehmen und der Mandant dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nicht nachkommt.

In diesem Fall erlischt die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Handakten und Unterlagen nach Ablauf der sechs Monate.

9. Gerichtsstand

Ist der Mandant Kaufmann bzw. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt gemäß § 29 I ZPO der Sitz der Anwaltskanzlei als vertraglicher Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem der Vollmacht zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis.

Dies gilt auch, wenn der Mandant keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland besitzt und für den Fall, dass der Mandant seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Mandatserteilung aus dem Bundesgebiet verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.

10. Rechtswahl

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11. Schriftform

Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Mandatsbedingungen oder anderer von der Kanzlei eingeführter Vertragsbedingungen, insbesondere des Beratungsvertrages, des Auftrags oder Vergütungsvereinbarung beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt insbesondere auch für die Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung des Schriftformerfordernisses selbst.

Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen der Kanzlei erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn die Kanzlei hierfür eine schriftliche Zustimmung erteilt.

12. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Mandatsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.