Mietpreisbremse

Mietpreisbremse

 

Seit Jahren verzeichnen wir einen starken Anstieg der Mietpreise in Deutschland. Es besteht die Gefahr, dass eine Wohnung aufgrund der hohen Mietpreise zu einem Luxusgut wird, dass sich nicht mehr jeder leisten kann. Schon heute gibt es einen deutlichen Unterschied zwischen den Mietpreisen bei Bestandsmietverhältnissen und bei Wiedervermietungen. Während die Mieten eines bestehenden Mietverhältnisses relativ langsam steigen, können Wohnungen, die neu vermietet werden sollen, zu einem deutlich höheren Mietpreis vermietet werden.
Damit die Wohnungen auch künftig bezahlbar bleiben und die Wohnung nicht nur als reine Ware angesehen wird, sondern wieder als Rückzugsort und Wohnraum des Einzelnen möchte der Gesetzgeber Änderungen im Miet- und Maklerrecht durchsetzen.

Hierzu soll in Kürze (01.06.2015) das sogenannte Mietrechtsnovellierungsgesetz in Kraft treten.

Mietpreisbremse

Die wichtigste und wohl für alle Mieter interessanteste Änderung ist die sogenannte „Mietpreisbremse“. Der Gesetzgeber legt fest, dass die Wiedervermietung von Bestandswohnungen in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt nur zulässig ist, wenn die Miete in diesem Gebiet das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete um nicht mehr als 10% übersteigt. Die ortsübliche Vergleichsmiete lässt sich anhand des jeweiligen Mietpreisspiegels ermitteln.

Bedeutung

Die Mietpreisbremse gilt nicht für sämtlichen Wohnraum. Sie gilt nur für Bestandswohnungen. Wohnraum, der neu geschaffen wurde oder der umfassend modernisiert wurde, fällt nicht unter die Mietpreisbremse. Der Gesetzgeber möchte die Investitionsbereitschaft der Vermieter nicht beeinflussen. Das bedeutet, dass Wohnungen oder Wohnhäuser, die nach dem 01.10.2014 erstmals vermietet werden sollen, nicht der Mietpreisbremse unterliegen. Das gilt auch für Bestandswohnungen, die derart umfassend saniert wurden, dass eine Gleichstellung mit einem Neubau gerechtfertigt ist.

Die Mietpreisbremse gilt nicht überall! Sie gilt nur in den Gebieten, die die Bundesländer durch Rechtsverordnung als solche mit einem angespannten Wohnungsmarkt ausweisen. Auch hier gilt zu beachten: Ein Gebiet kann längstens für 5 Jahre zu einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen werden. Es ist also möglich, dass ein ausgewiesenes Gebiet zunächst unter die Regelungen zur Mietpreisbremse fällt, später jedoch nicht mehr.

Verbesserungen am Wohnungsmarkt?

Ob diese Regelungen zu Verbesserungen am Wohnungsmarkt führen, bleibt abzuwarten. Die Wohnungsknappheit wird durch diese Regelungen zumindest nicht direkt beseitigt. Da jedoch Neubauten und Wohnungen, die umfangreich modernisiert werden, nicht von den Regelungen umfasst sind, sichert der Gesetzgeber, dass auch künftig weiterhin in neuen Wohnraum investiert wird.

Jakob
Rechtsanwältin