Verbraucherdarlehen künftig ohne Bearbeitungsentgelte

Verbraucherdarlehen künftig ohne Bearbeitungsentgelte

Viele Kreditinstitute berechnen bei der Aufnahme eines Verbraucherdarlehens in der Regel bis zu 3% des Nettodarlehensbetrages als sogenanntes Bearbeitungsentgelt. Der BGH entschied bereits im Mai 2014, dass ein solches Erheben eines Bearbeitungsentgelts unzulässig sei.

Dem Bearbeitungsentgelt stehe keine gesonderte Leistung des Kreditinstituts gegenüber. Der BGH stärkt damit den Verbraucherschutz, denn ein Entgelt für vorbereitende Tätigkeiten des Kreditinstituts sei nicht vorgesehen und damit unzulässig.

Bausparverträge vom Urteil ausgeschlossen

Das Urteil bezieht sich auf alle privaten Ratenkredite, egal zu welchem Finanzierungszweck die Darlehen aufgenommen wurden. Allerdings gilt die Entscheidung nicht für Bausparverträge, denn Bausparkassen dürfen Bearbeitungsentgelte verlangen, selbst wenn sie keine explizite Leistung für den Kunden erbringen. Anders als bei üblichen Verbraucherdarlehen, kommen Bearbeitungsentgelte im Rahmen eines Bausparvertrages nicht nur der Gesellschaft, sondern auch der Gemeinschaft der Bausparer zugute.

Was heißt das für Sie?

Verbraucher, die in der Vergangenheit ein Darlehen aufgenommen haben und hierfür ein Bearbeitungsentgelt gezahlt haben, können nun bei ihrem kreditgebenden Institut eine Erstattung anfordern und so die gezahlten Bearbeitungsentgelte zurückfordern.

Verjährung

Problematisch erschien bislang allerdings, dass viele der Kreditinstitute sich auf die Einrede der Verjährung berufen konnten. Der Kunde hatte zwar seinen Anspruch, konnte diesen aber wegen eingetretener Verjährung nicht mehr durchsetzen.

Der BGH stellt klar!

Dem hat der BGH mit einem neuen Urteil entgegengewirkt.

Der Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht erhobener Bearbeitungsentgelte unterliegt der regelmäßigen Verjährung und verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Schluss, des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger, also hier der Kunde, von den Umständen Kenntnis erlangt, die den Anspruch begründen (§199 I BGB). Vereinfacht gesagt, gilt der Zeitpunkt, ab dem der Kunde weiß, dass er das Bearbeitungsentgelt ohne einen Rechtsgrund gezahlt hat. Dabei ist unerheblich, ob der Kunde die richtigen rechtlichen Schlüsse daraus zieht.

Dies führte bislang dazu, dass der Rückforderungsanspruch des Kunden bereits verjährt war.

Der BGH erkennt mit der neuen Rechtsprechung jedoch an, dass ausnahmsweise etwas anderes gilt; nämlich dann, wenn die Rechtslage derart unsicher und zweifelhaft ist, dass auch ein rechtskundiger Dritter, die Rechtslage nicht zweifelsfrei einzuschätzen vermag. In einem solchen Fall ist es nicht zumutbar den Anspruch gerichtlich geltend zu machen, da der Ausgang des Rechtstreits im höchsten Maße unsicher ist.

So war es in Bezug auf die Rückforderungsansprüche für das gezahlte Bearbeitungsentgelt. Der Durchsetzung dieser Ansprüche stand bislang eine höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen.

Ältere Rechtsprechungen des Bundesgerichtshofes billigten Bearbeitungsentgelte in „banküblicher Höhe“ von bis zu 2%. Erst im Laufe des Jahres 2011 bildete sich eine oberlandesgerichtliche Rechtsprechung heraus, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehen missbilligte. Nunmehr musste ein rechtskundiger Dritter billigerweise damit rechnen, dass die ältere Rechtsprechung des BGH eventuell überholt war und sich die Kreditinstitute nicht mehr darauf zurückziehen konnten.

Der BGH stellte mit diesem Urteil also fest, dass im konkreten Fall eine Ausnahme zur üblichen Verjährungsfrist eingreift. Verbraucher können daher auch bereits verjährt geglaubte Ansprüche geltend machen.

ACHTUNG!

Allerdings hat der Gesetzgeber eine absolute und kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von 10 Jahren im BGB (§ 199 IV BGB) festgeschrieben. Danach sind Ansprüche die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr als 10 Jahren entstanden sind, verjährt, wenn keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen wurden.

Sind Sie betroffen, können Sie sich an Ihr Kreditinstitut wenden, um die Erstattung zu erwirken. Gerne können Sie sich auch an Rechtsanwältin Monika Jakob wenden. Ich helfe Ihnen, das gezahlte Bearbeitungsentgelt zurückzufordern.

Jakob

Rechtsanwältin